Kein Mensch auf der ganzen Welt
kann die Wahrheit verändern.
Man kann sie nur suchen
sie finden und ihr dienen.
Die Wahrheit ist an jedem Ort.

Dietrich Bonhoeffer

Übersicht über die juristischen Verfahren

Selbst guten Bekannten, die den Fortgang der juristischen Aktivitäten kontinuierlich verfolgt haben, fällt es inzwischen schwer, zwischen den einzelnen - teilweise miteinander verknüpften - Verfahren in meiner Angelegenheit zu unterscheiden. Ich stelle sie daher im Folgenden in ihren wesentlichen Schritten dar. Für juristisch Interessierte gebe ich darüber hinaus einige zusätzliche Erläuterungen. Generalleutnant a.D. Dieter hat im wesentlichen die gleichen juristischen Schritte unternommen. Näheres finden Sie auf seiner Website .

1. Disziplinarverfahren

2. Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht

3. Verfassungsbeschwerde

4. Disziplinarverfahren meines Sohnes

5. Klage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

6. Strafanzeige gegen Staatssekretär Dr. Wichert und unbekannt


1. Disziplinarverfahren

14.12.2005:

Minister Dr. Jung ordnet disziplinare Vorermittlungen gegen die Generalleutnante Dieter und Ruwe an.

22.12.2005:

Meine erste und einzige Vernehmung durch den beauftragten Wehrdisziplinaranwalt (Rechtsberater des Inspekteurs der Marine)

26.01.2006:

Als ich erfahren hatte, dass man auf ein Disziplinarverfahren verzichten und mich stattdessen gem. § 50 Soldatengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzen wollte, habe ich beim Minister ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen mich gemäß § 95 der Wehrdisziplinarordnung (pdf) zur Klärung der Vorwürfe beantragt.

23.02.2006:

Aufforderung zum Schlussgehör, darin erstmalig spezifiziert, worin das Dienstvergehen gesehen wird. Erstmalig auch erkennbar, dass der Sachverhalt strittig ist (Unterstellung, ich hätte meinem Sohn die mir vorliegende Meldung vollständig zur Lektüre überlassen).

13.03.2006:

Stellungnahme zu den Vorwürfen und zusätzliche Beweisanträge

11.05.2006:

Einstellung des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung unter Feststellung eines Dienstvergehens

Nähere Erläuterungen zum Disziplinarverfahren .

2. Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht

30.05.2006:

Gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung gibt es kein Rechtsmittel. Daher stelle ich über meinen Anwalt beim 2. Wehrdienstsenat den Antrag, festzustellen, dass der Vorwurf, ein Dienstvergehen begangen zu haben, unzutreffend ist.

Juli 2006 bis Februar 2007:

Diverse Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen beider Parteien – insgesamt mehr als 30 Vorgänge.

15.02.2007:

Mein Anwalt beantragt, zur „Förderung des Verfahrens“ eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

27.02.2007:

Der als Berichterstatter eingesetzte Richter teilt mit, darüber werde voraussichtlich noch im März entschieden.

04.04.2007:

Ohne weitere Mitteilung beschließt das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne mündliche Verhandlung und ohne militärische Beisitzer bereits in der Sache: Mein Antrag wird zurückgewiesen; Begründung folge.

24.04.2007:

Zustellung des Beschlusses mit Begründung. Daraus geht hervor, dass der Wehrdienstsenat in der Sachverhaltsfeststellung ohne Vorbehalt meinen Ausführungen folgt, aber in der Information meines Sohnes über die gegen ihn erhobenen und an das Ministerium gemeldeten Vorwürfe dennoch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit sieht. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht möglich.

Nähere Erläuterungen zum Antragsverfahren .

3. Verfassungsbeschwerde

22.05.2007:

Weder meine Anwälte noch ich selbst können die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts juristisch nachvollziehen. Darüber hinaus wurde mir in unangemessener Weise die Möglichkeit beschnitten, mich gegen einen schwerwiegenden, öffentlich erhobenen Vorwurf rechtlich zur Wehr zu setzen. Deshalb lege ich gegen die Feststellung, ich hätte ein Dienstvergehen begangen, Verfassungsbeschwerde ein. Da sie ohne Anlagen 18 Seiten umfasst, stelle ich sie hier in Auszügen dar.
Mit Beschluss vom 7. Januar entscheidet die 3. Kammer des Zweiten Senats, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, sie diene auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten; denn sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall seien Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.


4. Disziplinarverfahren meines Sohnes

Im Mai 2005:

Nach Vorfällen in der Wohngemeinschaft meines Sohnes an der Bundeswehr-Universität in HH beschwert er sich förmlich gegen einen Kameraden wegen Telephonterrors sowie personenbezogener rassistischer und frauenfeindlicher Äußerungen.

Im Juni 2005:

Mein Sohn erfährt im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge, dass aus dem Kreis seines Kontrahenten Gegenvorwürfe erhoben worden seien.

Juli bis Mitte November 2005: Mein Sohn bemüht sich mehrfach erfolglos, zu diesen Vorwürfen angehört zu werden.

Mitte August 2005:
Der Wehrdisziplinaranwalt des Streitkräfteamtes (WDA/SKA) teilt meinem Sohn schriftlich vier Vorwürfe mit.

20.10.2005:
Die Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg meldet auf Weisung des Streitkräfteamtes ein sog. Besonderes Vorkommnis: Mein Sohn habe im Dezember 2004 einen Hörsaal mit den Worten „Sieg Heil, Kameraden“ betreten.

21.10.2005:
Der Inspekteur der Streitkräftebasis, Generalleutnant Dieter, informiert mich über seine Absicht, in dieser Angelegenheit die Leitung des BMVg zu unterrichten, und übergibt mir später dazu die Meldung des Streitkräfteamtes, die ihm dazu vorgelegt worden war. Dieser Vorgang ist unter Chronologie detaillierter dargestellt.

15.11.2005:

Erste Vernehmung meines Sohnes in eigener Sache durch den Wehrdisziplinaranwalt des Streitkräfteamtes (WDA/SKA). Dabei beschwert er sich über die groben Unwahrheiten in dessen Meldung vom 17.10.2005. Den Vorwurf, er habe einen Nazi-Gruß entboten, weist er mit allem Nachdruck zurück. Er erklärt sodann, in welchem Zusammenhang die ihm vorgeworfenen Formulierungen gefallen waren, und geht davon aus, überzeugend dargelegt zu haben, dass die Vorwürfe gegen ihn unzutreffend sind. Er nennt zudem eine Reihe von Entlastungszeugen, die seine Darstellung bestätigen könnten.

Anfang November 2005:

Mein Sohn stellt zunächst mündlich, dann schriftlich den Antrag auf Akteneinsicht, weil er wissen möchte, wer in böswilliger Weise Gerüchte über ihn verbreitet.

23.01.2006:

Als ich endlich begreife, dass das Verfahren meines Sohnes instrumentiert wurde, um meine Entlassung zu rechtfertigen, empfehle ich ihm dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

25.01.2006:

Meinem Sohn wird - fast drei Monate nach seinem Antrag - Akteneinsicht gewährt. Dabei stellt er fest, dass das Gerücht über seine „Sieg Heil“-Äußerung aus einer einzigen, noch dazu äußerst vagen Quelle stammt. Im übrigen kommen alle Anschuldigen gegen ihn aus dem engen Umfeld seiner „Kontrahenten“ in der Beschwerdeangelegenheit.
Die von ihm benannten Entlastungszeugen wurden – von einer Ausnahme abgesehen – nicht gehört; die letzte Vernehmung hatte am 16.11.2005 stattgefunden.

23.03.2006:

Der Amtschef des Streitkräfteamtes leitet gegen meinen Sohn ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Alle Vorwürfe, einschließlich des „Sieg Heil“-Vorwurfs, der sich leicht hätte ausräumen lassen, bleiben darin bestehen.

28.03.2006:

Mein Sohn legt wegen Verfahrensverschleppung förmlich Beschwerde gegen den Amtschef Streitkräfteamt als Einleitungsbehörde ein und wendet sich in gleicher Angelegenheit an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.

02.05.2006:

In der von der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebenen Monatsfrist erhält er vom dafür zuständigen Inspekteur der Streitkräftebasis weder einen Bescheid noch einen Zwischenbescheid. Daher legt er weitere Beschwerde ein.

07.06.2006:

Da er in der von der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebenen Monatsfrist auch vom dem nun zuständigen Bundesminister der Verteidigung weder einen Bescheid noch einen Zwischenbescheid erhält, stellt er einen Antrag auf Entscheidung beim 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.

Ende September 2006:

Mein Sohn erfährt von Kameraden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg in der Angelegenheit „Nazi-Gruß“ gegen ihn ermittelt.

16. bis 19.10.2006:

Stationäre Einweisung meines Sohnes in die neurologisch-psychiatrische Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses ohne einen konkreten Anlass zur Feststellung seiner Studierfähigkeit. Auf Anweisung des Inspekteurs der Streitkräftebasis wird darüber hinaus auch seine „Befragungs-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit“ überprüft.
Näheres zu den Umständen dieser Einweisung, seiner Beschwerde dagegen und zum Antrag an das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit siehe „Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“, Teil II ( Auszug ).

Dezember 2006:

Gemäß Wehrdisziplinarordnung hat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Anschuldigung zu erfolgen. Als sie auch nach neun Monaten noch nicht vorliegt, beantragt mein Sohn beim Truppendienstgericht Nord, zu veranlassen, dass das Verfahren vor Gericht kommt oder eingestellt wird.

31.01.2007:

Der Antrag meines Sohnes aufgrund der nicht bearbeiteten Beschwerden wegen Verfahrensverschleppung wird vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Näheres dazu siehe „Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“ Teil II , Ende.

Mitte Februar 2007:

Der Antrag vom Dezember an das Truppendienstgericht Nord wird mit Hinweis auf die noch laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen „angesichts der Schwere der Vorwürfe“ als unbegründet zurückgewiesen.

Anfang Mai 2007:

Zweite und abschließende Vernehmung meines Sohnes - 22 Monate nach Aufkommen der Vorwürfe gegen ihn und anderthalb Jahre nach seiner ersten Vernehmung.
Dabei wird ihm mitgeteilt, der Vorwurf der „Sieg Heil“-Äußerung werde fallen gelassen. Im übrigen habe ihm der WDA/SKA nie unterstellt, rechtsextremistischem Gedankengut anzuhängen. Es werde ihm vielmehr vorgeworfen, er habe sich in einer Weise geäußert, die von Dritten habe missverstanden werden können.

im Mai 2007:

Vernehmung der restlichen von meinem Sohn benannten Entlastungszeugen.

16.05.2007:

Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellt das Ermittlungsverfahren wegen des Nazi-Grußes gem. § 170 II Strafprozessordnung mangels Tatverdachts ein.

31.05.2007:

Der Wehrdisziplinaranwalt legt die Anschuldigungsschrift vor.

30.10.2007:

Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord mit dem Ergebnis: Drei Jahre Beförderungsverbot! Näheres zu der Verhandlung siehe „Das Urteil“ in der Rubrik Kommentare und Geschichten.

03.01.2008:

Mein Sohn beantragt die Zulassumng der Berufung.


5. Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

06.02.2006:

Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung mit dem Ziel, die Verfügung, mit der ich nach § 50 Soldatengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung ordnet, um die aufschiebende Wirkung der Klage zu vermeiden, den sofortigen Vollzug der Zurruhesetzung an. Er lässt sich im übrigen nicht durch die Rechtsabteilung des BMVg vertreten, sondern durch die in Verwaltungsverfahren wahrscheinlich renommierteste Anwaltskanzlei Deutschlands: Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier.

20.03.2006:

Nach Vorlage der (unvollständigen) Akten durch die Beklagte lautet meine Klagebegründung im Kern: Der Bundespräsident konnte sein pflichtgemäßes Ermessen bei seiner Entscheidung nicht angemessen ausüben, weil ihm der Bundesminister der Verteidigung einen in wesentlichen Aspekten unzutreffenden Sachverhalt vorgelegt und vorgetragen hat.

29.03.2006:

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im sog. Eilverfahren

02.06.2006:

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnt diesen Antrag ab. Sie schließt sich im Rahmen der im Eilverfahrens üblichen summarischen Betrachtung den Feststellungen des BMVg zum Sachverhalt an und bewertet das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Maßnahme als höherwertig gegenüber meinem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

16.06.2007:

Gegen die Ablehnung des Antrags lege ich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.

19.09.2006:

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster weist die Beschwerde zurück. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der dem Bundespräsidenten vorgelegte Sachverhalt müsse nicht tatsächlich zutreffen. Für den Vertrauensverlust, auf den es ausschließlich ankomme, reiche es aus, wenn der Minister geglaubt habe, er träfe zu!

21.12.2007:

Termin der Verhandlung in der Hauptsache

11.01.2008:

Die Klage wird zurückgewiesen (siehe auch unter Kommentare "Ein wenig erfolgreiches Plädoyer" und "§ 50 Soldatengesetz - ein Zwiegespräch" )

27.02.2008:

Mein Anwalt beantragt die Zulassung der Berufung (als pdf-Dokument).

24.09.2008:

Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster, keine Berufung zuzulassen.
Meine Bewertung dazu findet sich in einem Schreiben an das OVG unter Kommentare.
Generalleutnant a.D. Dieter schildert seine Erfahrungen in dem Verwaltungsverfahren in dem Beitrag "In den Mühlen der Verwaltungsjustiz". Damit ist ein weiteres außerordentlich unerfreuliches Kapitel in der juristischen Aufarbeitung des Entlassungsverfahrens rechtskräftig abgeschlossen.


6. Strafanzeige gegen Staatssekretär Dr. Wichert und unbekannt

01.02.2006:

Wegen der mir aus Presseberichten bekannt gewordenen Information der Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages über die Disziplinarangelegenheit Dieter/Ruwe/Ruwe-Sohn unter Verstoß gegen § 9 der Wehrdisziplinarordnung (pdf) habe ich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn gegen Sts Dr. Wichert gestellt.
Gegenstand der Strafanzeige war darüber hinaus das Durchstechen dieser Angelegenheit an das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ sowie die Information mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages durch unbekannt.

28.03.2007:

Anhörung als Zeuge; dabei Hinweis darauf, dass für die Information des Spiegel und des Parlaments nur ein ganz kleiner Personenkreis in Frage kommt.

23.05.2007:

Die Staatsanwaltschaft Bonn stellt das Ermittlungsverfahren – soweit es um die Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Information des Spiegel geht – ein. Weitere Ermittlungen seien nicht erfolgversprechend.
Nach meiner Kenntnis hat der Staatsanwalt lediglich den von mir benannten Referatsleiter im Führungsstab des Heeres angehört, der von dem Spiegel-Redakteur mit dem Hinweis angerufen worden war, er habe die Information erhalten, die Generale Dieter und Ruwe sollten wegen einer „Kungelei zugunsten des rechtsradikalen Sohnes des einen“ entlassen werden. Natürlich konnte der Referatsleiter keine Auskünfte darüber geben, wer der Informant des Spiegel war. Der Spiegel-Redakteur selbst berief sich zulässigerweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Auf die Idee, die von mir benannten drei Hauptverdächtigen zu vernehmen, kam der fleißige Staatsanwalt nicht.

03.07.2007:

Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens

07.08.2007:

Meine Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich weist der Generalstaatsanwalt Köln darauf hin, dass im Juli 2006 die Verfolgung der unrechtmäßigen Weitergabe vertraulicher Disziplinarangelegenheiten an den Spiegel verjährt sei.

29.04.2008:

Die Staatsanwaltschaft Bonn stellt die äußerst nachlässig geführten Ermittlungen gegen Staatssekretär Dr. Wichert gem. § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung ein. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass eine "etwaige Schuld der Betroffenen jedenfalls als gering anzusehen wäre. Dabei dürfte davon auszugehen sein, Staatssekretär Dr. Wichert und weitere unbekannte Bedienstete des Bundesministeriums der Verteidigung könnten in dem Glauben gehandelt haben, Informationen im politisch parlamentarischen Kreis bereits zu einem früheren Zeitpunkt weitergeben zu dürfen."

Ich habe der Staatsanwaltschaft Bonn mein Unverständnis über diese Entscheidung ausgedrückt und Beschwerde dagegen eingelegt. Die Begründung der Einstellung sei für mich nicht nachzuvollziehen. Informationen über Disziplinarangelegenheiten dürfen gem. § 9 Wehrdisziplinarordnung zu keinem Zeitpunkt an einen "politisch parlamentarischen Kreis" gegeben werden und die Annahme, Sts Dr. Wichert kenne nicht die einschlägiogen Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung stelle eine Beleidigung für den Staatssekretär dar.

22.10.2008:

Der Generalstaatsanwalt Köln weist meine Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen zurück. Man habe ja schließlich auch die Ermittlungen gegen mich eingestellt. Dabei war mir gar nicht bewusst gewesen, dass ich das Parlament über einen Disziplinarfall unterrichtet hätte; es sei denn über meinen eigenen.
Gegen diesen unverständlichen Bescheid erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde beim Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

30.03.2009:

Der Justizminister hält meine Beschwerde für nicht begründet.

Resümee

In meiner langjährigen Funktion als Disziplinarvorgesetzter, als Einleitungsbehörde sowie als ehrenamtlicher Richter in einem der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts hatte ich natürlich einige Erfahrungen mit der Wehrjustiz. Diese Erfahrungen waren nicht immer positiv; aber Fehler wurden in aller Regel innerhalb des Systems korrigiert. Auch im Fall des General a.D. Dr. Günter Kiesling im Jahr 1984 kam der Anstoß zum Umdenken aus den Reihen der Wehrjustiz selbst. Es war der eingesetzte Wehrdisziplinaranwalt, der Minister Wörner seinerzeit zu dessen Entsetzen meldete, dass nach seiner Erkenntnislage die Vorwürfe gegen den General nicht aufrecht erhalten werden könnten. General Dr. Kiesling wurde rehabilitiert, der mutige Wehrjurist später Bundeswehrdisziplinaranwalt.
Ob sich unser Rechtssystem in den hier dargestellten Fällen bewährt hat, überlasse ich der kritischen Bewertung des geneigten Lesers. Vielleicht kann er nachfühlen, dass man sich als Betroffener nicht wie ein Bürger in einem Rechtsstaat, sondern eher wie Don Quichotte vorkommen muss.