Kein Mensch auf der ganzen Welt
kann die Wahrheit verändern.
Man kann sie nur suchen
sie finden und ihr dienen.
Die Wahrheit ist an jedem Ort.

Dietrich Bonhoeffer

Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers

Eine unendliche Geschichte - Teil II

(November 2007)

Ende März 2006 erhält der Leutnant die förmliche Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt, dass gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Da sich seit Monaten nichts für ihn Erkennbares in seinem Fall getan hatte, beschwert er sich über den Amtschefs u.a. wegen Verfahrensverschleppung. Ein Nebenabdruck geht an den Wehrbeauftragten. Innerhalb der in der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Monatsfrist erhält er keinen Bescheid, daher legt er weitere Beschwerde ein, für die nun der Minister zuständig ist. „Du wirst sehen“, sagt er seinem Vater, „ich werde auch darauf keinen Bescheid erhalten.“ „Das siehst Du völlig falsch“, antwortet der ihm, „einen solchen Fehler werden die nicht machen. Sie würden sich ja offenkundig ins Unrecht setzen.“

Inzwischen ist aber auch sein Vater irritiert, denn der Minister verweigert ihm das beantragte Disziplinarverfahren gegen sich selbst zur sogenannten Selbstreinigung. Die disziplinaren Vorermittlungen werden eingestellt, das Ministerium behauptet aber weiterhin, er habe ein schwerwiegendes Dienstvergehens begangen. Da ein Disziplinarverfahren nicht erzwungen werden kann, wendet sich sein Vater gegen die Feststellung des Dienstvergehens an das Bundesverwaltungsgericht.

In seinem eigenen Fall behält der Leutnant mit seiner Skepsis recht. Der Minister bescheidet seine weitere Beschwerde nicht. Jeder, der davon erfährt, sagt: „Das gibt es doch gar nicht! Wenn das ein Vorgesetzter in der Truppe machte, würde er sofort abgelöst.“ Auch der Leutnant ruft das Bundesverwaltungsgericht an.

Mitte Juni 2006 verbringt er wieder einmal ein Wochenende in Bonn. Das Wetter ist toll und die Stimmung gut. Bevor er am Nachmittag wieder nach Hamburg aufbricht, sitzt er mit seinen Eltern und seinem Bruder auf der Terrasse und berichtet von seinen Plänen. Ein Professor hat ihm eine interessante Diplomarbeit angeboten, für die er auf den Sommerurlaub verzichten will, weil der Professor im Herbst die Bundeswehruniversität verlässt. Er ist im übrigen als studentischer Vertreter in eine Berufungskommission zur Nachbesetzung einer Professur berufen worden. Was seinen Fall angeht, so ist er jetzt guten Mutes, dass die Angelegenheit vorangehen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wird denen schon Beine machen, ist er überzeugt. Er fährt früh los, weil er sich abends noch mit Kameraden treffen will.

Vier Wochen später kommt er auf der neurochirurgischen Intensivstation der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf langsam wieder zu Bewusstsein. Nach und nach erfährt er, dass er auf seiner Fahrt kurz vor Hamburg bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-/Hirntrauma erlitten und fast vier Wochen im künstlichen Koma gelegen hat. Seine Eltern überbringen ihm die Grüße seiner besorgten Kameradinnen und Kameraden, denen sie täglich begegnen, weil sie in Hamburg mit freundlicher Genehmigung seiner Vorgesetzten vorübergehend in seinem Studentenzimmer untergekommen sind.

Das Schlimmste sei überstanden, meinen die Ärzte. Die Genesung könne allerdings sehr lange dauern; er müsse mit einem Jahr rechnen. „Nicht mit mir“, nimmt er sich vor und beginnt zum Erstaunen der Ärzte und Pfleger, mit dem Rollstuhl auf dem Flur herumzufahren. Für sie, die täglich Patienten mit schwersten Beeinträchtigungen erleben, ist ein solcher Behandlungserfolg ein besonderer Lichtblick. Nach einer weiteren Woche wird er in eine Reha-Klinik in Bad-Godesberg verlegt. Dort will ihn der neue Inspekteur der Streitkräftebasis, der sich bereits mehrfach fürsorglich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt hatte, besuchen, lässt dann aber überraschend durch sein Vorzimmer absagen. Der Leutnant ist etwas irritiert: „Die Initiative zu diesem Besuch ging doch von ihm aus.“ „Geh mal davon aus, dass ihm die Absage befohlen wurde“, meint sein Vater. Einige Tage später erhält der Leutnant von seinem Inspekteur ein Schreiben mit Genesungswünschen und ein Buchgeschenk.

Die Genesung schreitet deutlich schneller voran, als selbst die optimistischsten Prognosen angenommen hatten. Er will daher sein Studium schnell wieder aufnehmen. Der intensive Abschlusstest der Reha-Klinik bestätigt seine uneingeschränkte Studierfähigkeit. Am 20. September 2006 verlegt er wieder nach Hamburg. Dort berichten ihm Kameraden zu seiner Überraschung, sie seien in seiner Angelegenheit vom Landeskriminalamt vernommen worden. Eine Recherche seines Anwalts bestätigt: Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen ihn wegen des „Sieg Heil“-Vorwurfs. Anstatt endlich die von ihm genannten Entlastungszeugen zu vernehmen, hatte der WDA offenbar die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Leutnant ist empört. Als er Einblick in die Ermittlungsakte erhält, glaubt er jedoch seinen Augen nicht zu trauen: Sein Vater hatte diese Ermittlungen ausgelöst.

Der hatte Anfang Februar 2006 bei der Staatsanwaltschaft Bonn Strafanzeige gegen den Staatssekretär im BMVg und gegen unbekannt gestellt, weil die Angelegenheit Dieter/Ruwe/Ruwe-Sohn unter grobem Verstoß gegen die Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen an das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ und an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages gegeben worden war. Die Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Information der Presse hatte der Bonner Staatsanwalt nach äußerst oberflächlichen Ermittlungen, ohne einen der drei Hauptverdächtigen überhaupt zu vernehmen, bald eingestellt. „Lasst Euch das nicht gefallen“, sagt der Leutnant, „seit der Veröffentlichung bin ich als Rechtsradikaler gebrandmarkt. Das trifft mich tief.“ Die Beschwerden der beiden Generale gegen die Einstellung wurden jedoch mit nichtssagenden Formulierungen zurückgewiesen. Dagegen hatte der Staatsanwalt nichts Besseres zu tun, als den in der Strafanzeige erwähnten „Sieg Heil“-Vorwurf an die Kollegen in Hamburg zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens weiterzuleiten, obwohl selbst der WDA aufgrund der Erkenntnislage offenbar eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft für nicht geboten hielt.

„Wenn die hier schon seit mehreren Monaten ermitteln, wird ja bald feststehen, dass an dem Vorwurf nichts dran ist“, denkt der Leutnant. Dann stellt er jedoch fest, dass seine Kontrahenten, nachdem kein einziger Zeuge den „Sieg Heil“-Vorwurf bestätigt hatte, nunmehr behaupten, er habe irgendwann zwischen Dezember 2004 und Mai 2005 morgens beim Betreten des Frühstücksraumes seiner Wohngemeinschaft einen „schlampigen Hitlergruß“ entboten. „Sie werfen Dir also vor, einen Hitlergruß schlampig entboten zu haben? Das zeigt ja, wes Geistes Kind sie sind“, meint sein Vater. „Hör auf! Mir ist nicht nach Scherzen in einem solchen Zusammenhang zu Mute. Offenbar gilt denen als Hitlergruß, wenn Du morgens noch etwas verschlafen zum Frühstück in die Küche kommst, ‚Moin, Moin’ murmelst und dabei leicht Deine rechte Hand erhebst.“ „Dass die Herren, die Dir ja alles Mögliche anhängen wollten, diesen Vorwurf in den bisherigen Vernehmungen durch den WDA vergessen hatten und er ihnen jetzt nach anderthalb Jahren plötzlich wieder eingefallen ist, wird die Staatsanwaltschaft sicherlich schwer beeindrucken. Die werden Dich vermutlich noch einmal kurz anhören und dann die Ermittlungen einstellen.“ „Genau das wird nicht passieren“, meint der Leutnant, „irgendjemand hat nämlich noch einen zusätzlichen Zeugen benannt, der z.Z. im Auslandseinsatz ist und erst Mitte Februar 2007 zurückkommt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“

Mitte Oktober 2006 wird dem Leutnant mitgeteilt, man müsse seinen Gesundheitszustand überprüfen. Es sei ja gar nicht sicher, dass er studierfähig sei. Das könne man nur im Rahmen einer mehrtägigen stationären Aufnahme im Bundeswehrkrankenhaus feststellen. Er weist auf die Empfehlung der Reha-Klinik hin, das Studium zeitnah wieder aufzunehmen. Dem sei er nachgekommen. Er habe zwar noch die eine oder andere körperliche Beeinträchtigung, aber den geistigen Herausforderungen sei er uneingeschränkt gewachsen. Er wolle jetzt nicht erneut wertvolle Studienzeit verlieren. Seine Einwände werden nicht akzeptiert, und er erhält den Auftrag, sich am nächsten Tag in der psychiatrisch-neurologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses zu melden. Er ist aufgebracht, aber sein Vater beruhigt ihn: „Der behandelnde Arzt wird schon beim Einführungsgespräch nach wenigen Minuten feststellen, dass Du intellektuell voll drauf bist, und Dich wieder an die Uni schicken.“

Am nächsten Morgen ruft der Leutnant seinen Vater aus dem Bundeswehrkrankenhaus an: „Ich habe früher auf Deine Prognosen immer viel gehalten. In meinem Fall liegst Du aber permanent daneben. Der Arzt hat mir mitgeteilt, dass er mich nicht nur auf Studierfähigkeit untersuchen müsse, sondern auf persönliche Anordnung des Inspekteurs der Streitkräftebasis auch auf ‚Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit’. Dazu müsse ich mindestens sieben Tage in der stationären Aufnahme verbleiben. Ich habe gefragt, ob ich nicht wenigstens außerhalb der Behandlungszeiten an die Uni zurückkönne, um mein Studium weiter zu betreiben. Das ginge nicht, wurde mir gesagt, weil ich ‚rund um die Uhr auf psychische Ausfälle hin beobachtet werden müsse’. Schau Dir mal den § 88 der Wehrdisziplinarordnung an. Eine solche Untersuchung darf nur von einem Truppendienstgericht angeordnet werden.“ „Ich bin sprachlos“, antwortet sein Vater, „so etwas hätte ich in der Bundeswehr nicht für möglich gehalten. Was soll das?“ „Nachdem sie erst gehofft hatten, ich würde den Unfall nicht überleben, wollen sie mich jetzt wahrscheinlich für verrückt erklären lassen; dann haben sie kein Problem mehr mit meinem Verfahren.“ „Jetzt ist Schluss! Ich werde alle Hebel in Bewegung setzen, Dich da raus zu holen.“

Abends ruft sein Vater an: „Ich habe mit dem Inspekteur des Sanitätsdienstes telephoniert und ihn dringend gebeten, diese rechtswidrige Praxis unverzüglich zu beenden, da ich sonst an die Öffentlichkeit gehen würde. Er hat mir zugesagt, er werde sich persönlich darum kümmern. Der Sanitätsdienst werde sich jedenfalls nicht an rechtswidrigen Vorgängen beteiligen. Ich schätze ihn sehr. Du kannst sicher sein, dass er die Dinge in Ordnung bringt. Im übrigen: Bitte zeig Deine Betroffenheit Deiner Mutter nicht so deutlich; sie ist außer sich. Ich mache mir ernsthafte Sorgen.“ Nach zwei weiteren Tagen wird der Leutnant schließlich als uneingeschränkt studierfähig entlassen. Der behandelnde Arzt stellt darüber hinaus in seiner schriftlichen Begutachtung fest: Würde er danach gefragt, hielte er den Leutnant aus neurologischer und auch aus psychiatrischer Sicht für vernehmungs- und verhandlungsfähig.

Der Leutnant wartet einige Tage ab, ob ihm jemand für diesen Vorfall sein Bedauern ausspricht oder sich gar entschuldigt. Als dies nicht geschieht, legt er förmliche Beschwerde gegen den Inspekteur der Streitkräftebasis ein. Er wäre dankbar, wenn diese Beschwerde ausnahmsweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beschieden werden könne, bittet er abschließend höflich. Wider Erwarten erhält er diesmal einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist tatsächlich einen Beschwerdebescheid - mit dem Kopf des Ministers, in Vertretung unterzeichnet durch den Staatssekretär für Rüstungsangelegenheiten. Seiner Beschwerde wird stattgegeben: Die Untersuchung auf Verhandlungs-, Vernehmungs- bzw. Befragungsfähigkeit sei rechtswidrig gewesen. In der Begründung wird allerdings der Vorgang als eine Petitesse abgetan: Die angeordnete zusätzliche Untersuchung sei quasi ein Abfallprodukt der Untersuchung auf Studierfähigkeit gewesen. Eine psychiatrische Begutachtung habe gar nicht stattgefunden. Der Inspekteur der Streitkräftebasis sei anlassbezogen darauf hingewiesen worden, dass er seine Befugnisse in diesem Fall überschritten habe.

„Ich lasse mich doch nicht vereimern“, sagt der Leutnant seinem Vater, „der Beschwerde ist nur scheinbar stattgegeben worden, damit man mir keine Rechtsbehelfsbelehrung geben musste. Meinem Anliegen ist doch nur zum geringen Teil entsprochen worden. Und ein bloßer Hinweis auf das Überschreiten der Befugnisse ist doch keine angemessene Maßnahme bei einem Vorgang, den ich als zutiefst entwürdigend empfinden musste und der mich – wenn auch nur für einige Tage - meiner Freiheit beraubt hat. Und wieso ist ein Staatssekretär für disziplinare Maßnahmen gegen einen Inspekteur und Stellvertreter des Generalinspekteurs zuständig, wenn der Minister im Dienst ist? Was ist da in Deinem Ministerium eigentlich los?“ „In meinem ehemaligen Ministerium, meinst Du sicherlich. Das weiß ich inzwischen auch nicht mehr. Was hast Du vor?“ „Ich werde auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Es muss doch in diesem Staat möglich sein, sein Recht zu bekommen.“

Wenig später hört er von seinem Vater, es gebe eine interessante zeitliche Korrelation: Seine Eidesstattliche Erklärung im väterlichen Antragsverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2006 dem Bundeswehrdisziplinaranwalt übermittelt und vermutlich am selben Tag von dort per Fax an das BMVg weitergeleitet worden. Der zusätzliche Untersuchungsauftrag für den Leutnant wurde am Montag, den 16. Oktober fernmündlich mit der Bitte erteilt, ein erstes Ergebnis bis Mittwochabend zu melden. „Das eine hat mit dem anderen natürlich überhaupt nichts zu tun?“, fragt der Leutnant ärgerlich. „Wo denkst Du hin, dafür gibt es doch nicht das geringste Indiz.“

Zum 1. Januar 2007 werden die Jahrgangskameraden des Leutnants turnusmäßig zum Oberleutnant befördert. Der Leutnant bleibt wegen des laufenden Verfahrens Leutnant. „Sei nicht traurig“, sagen seine Eltern, „wir müssen dem Herrgott danken, dass Du lebst und bei bestem Verstand bist. Das neue Jahr wird bestimmt erfreulicher. Darauf stoßen wir jetzt an.“

Der Wehrbeauftragte hatte offenbar nicht mitbekommen, dass der Leutnant auch wegen der Einweisung in die Psychiatrie das Bundesverwaltungsgericht angerufen hatte, und teilte dem Petenten Mitte Januar 2007 mit, ihm liege nunmehr der Beschwerdebescheid des BMVg vor. Der Beschwerde sei ja im Grunde stattgegeben worden. Die getroffenen Maßnahmen halte er für angemessen und ausreichend. Er betrachte den Vorgang als abgeschlossen und bedanke sich für das Vertrauen, schreibt der Bearbeiter.

„Sind die noch bei Troste?“, fragt der Leutnant seinen Vater, „was redet der von Vertrauen? Wie soll ich Vertrauen in ein solches Amt haben?“ „Irgendwie sind da offenbar jemandem sämtliche Maßstäbe abhanden gekommen“, entgegnet der. „Als ich mit einem guten Bekannten, dem ehemaligen hochrangigen Wehrjuristen, darüber gesprochen habe, hatte es dem die Sprache verschlagen. ‚Sind Sie noch dran?’, habe ich ihn am Telephon gefragt. ‚Ja’, war seine Antwort, ‚aber mir ist der Unterkiefer heruntergefallen, und es hat ein wenig gedauert, ihn wieder zu schließen.’“

Ende Januar 2007 erhält der Leutnant den Beschluss des 1. Wehrdienstsenats zu seinen Beschwerden wegen Verfahrensverschleppung. Sein Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. In der 4-seitigen Begründung wird i.w. festgestellt:

1. Seine Beschwerden seien statthaft gewesen.
2. Er habe jedoch kein Recht darauf, dass festgestellt werde, ob die Beschwerdebearbeitung an sich nach den Grundsätzen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) erfolgt sei. Die Wehrdienstgerichte hätten nur über solche Beschwerden zu entscheiden, die eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hätten, die im Soldatengesetz explizit aufgeführt seien. Das Beschleunigungsgebot nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) gehöre nicht dazu.
3. Im übrigen sei für alle Maßnahmen im Rahmen von Disziplinarverfahren die WBO ohnehin gar nicht anwendbar. Für diese Maßnahmen seien nur die Rechtsbehelfe nach der WDO möglich.

„Das ist ja interessant“, sagt der Leutnant seinem Vater, „wenn jemand gegen das Beschleunigungsgebot der WDO verstößt, verletzt er nicht die Pflicht zur Fürsorge nach § 10 Soldatengesetz? Und ist Dir bekannt, dass die WBO für bestimmte Bereiche in der Bundeswehr nicht gilt?“ „Nein“, entgegnet sein Vater, „das ist mir neu. Aber seit einiger Zeit ist mir Vieles neu.“ „Das würde ja bedeuten, wenn sie vier Jahre lang Ermittlungen gegen mich führen und ich in dieser Zeit auch nicht befördert werden kann, dann habe ich überhaupt keinen Rechtsbehelf. Was ist das für ein Recht, das hier im Namen der Bundesrepublik Deutschland vom höchsten Wehrdienstgericht gesprochen wird?“ „Das frage ich mich allmählich auch“, entgegnet sein Vater hilflos.

„Ich freue mich, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch Ihre Eingabe in der Angelegenheit ‚Verfahrensverschleppung’ abgeschlossen ist“, schreibt der Wehrbeauftragte, „ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen“.

Teil III